§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 – 11 (1) Sa 1/03Zitiert von 1
- FG Münster, 24.06.2005 – 11 K 3961/04 GZitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 173 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.