Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.

§ 172 § 174