§ 12 Prüfungsbericht
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2010 – 5 W 57/09Zitiert von 22
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BFH, 23.11.2022 – I R 25/20("Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006)Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 20 W 5/05Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.06.2022 – 18 U 213/20Zitiert von 3
- OLG Köln, 14.12.2017 – 18 AktG 1/17Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2013 – 21 W 40/11Zitiert von 8
19 Entscheidungen zu § 12 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12#abs-1 (1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12#abs-3 (3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.