§ 12 Prüfungsbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.