Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 91 Form und Frist der Ausschlagung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/91#abs-1 (1) Die Ausschlagung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger schriftlich zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/91#abs-2 (2) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Monaten nach dem Tage erklärt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/91#abs-3 (3) Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden.

§ 90 § 92