Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/92#abs-1 (1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/92#abs-2 (2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.

§ 91 § 93