§ 83 Durchführung der Generalversammlung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/83#abs-1 (1) In der Generalversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. § 64 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/83#abs-2 (2) Das für die beschließende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.