§ 75 Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/75#abs-1 (1) In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/75#abs-2 (2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
Änderungsverlauf
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 75 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1338)
BGBl. 2011 I S. 1338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.