Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 45b Inhalt des Verschmelzungsvertrages

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/45b#abs-1 (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen sowie den in der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners zu enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/45b#abs-2 (2) § 35 ist nicht anzuwenden.

§ 45a § 45c