§ 45b Inhalt des Verschmelzungsvertrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/45b#abs-1 (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen sowie den in der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/45b#abs-2 (2) § 35 ist nicht anzuwenden.