Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 38 Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/38#abs-1 (1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/38#abs-2 (2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.

§ 37 § 39