§ 334 Formwechselfähige Gesellschaften
Stand: 07.03.2023
Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein, wenn sie
§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 334 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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