§ 255 Wirkungen des Formwechsels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/255?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines Mitglieds erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses beteiligt. Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt. § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die an den bisherigen Anteilen bestehenden Rechte Dritter an den durch den Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben weiterbestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/255?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/255?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus dem Rechtsträger aus.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 255 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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