Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 254 Anmeldung des Formwechsels

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/254#abs-1 (1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/254#abs-2 (2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.

←§ 253 →§ 255