§ 25 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 06.11.2018 – II ZR 199/17GmbH-Verschmelzung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung: Differenzhaftung der Gesellschafter im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers; existenzvernichtender Eingriff durch Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden RechtsträgersZitiert von 3
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06Ausgliederung von Versorgungspflichten auf eine Rentnergesellschaft: Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung der Versorgungsberechtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 – 10 S 2351/06Zitiert von 19
5 Entscheidungen zu § 25 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/25#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder der Organe, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Rechtsträger und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/25#abs-2 (2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt dieser Rechtsträger als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/25#abs-3 (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.