Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 244 Niederschrift über den Formwechselbeschluss, Gesellschaftsvertrag

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/244#abs-1 (1) In der Niederschrift über den Formwechselbeschluss sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/244#abs-2 (2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.

§ 243 § 245