Gesetze / Umwandlungsgesetz UmwG § 114 Anzuwendende Vorschriften Stand: 10.06.2019 Bund Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.