Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 114 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 113 § 115