Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 115 Bestellung der Vereinsorgane

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

§ 114 § 116