Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
UmstRückstGDV§ 3 Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstR%C3%BCckstGDV/3#abs-1 (1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gemeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von § 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 Abs. 1 entfallenden Anteile.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstR%C3%BCckstGDV/3#abs-2 (2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen zuständigen Stellen zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstR%C3%BCckstGDV/3#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.