Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
UmstRückstGDV§ 2 Berechnung der Rückstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstR%C3%BCckstGDV/2#abs-1 (1) Der Berechnung der Rückstellung sind zugrunde zu legen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstR%C3%BCckstGDV/2#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 berechnete Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Beihilfen und Entlassungsgelder sind vom Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der Abzinsung ist bei Geldinstituten ein Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert, bei Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von jährlich 3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstR%C3%BCckstGDV/2#abs-3 (3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften über die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmstR%C3%BCckstGDV/2#abs-4 (4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sich aus dem in Berlin (West) ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Oktober 1951.