§ 34 Schlußbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/34#abs-1 (1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/34#abs-2 (2) Die Behandlung der Altgeldguthaben der im § 21 des Währungsgesetzes bezeichneten Art wird durch besondere Vorschriften geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/34#abs-3 (3) Altgeldguthaben der Besatzungsmächte (§ 23 des Währungsgesetzes) erlöschen hiermit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/34#abs-4 (4)