§ 33 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/33#abs-1 (1) Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen wird bestraft,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/33#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/33#abs-3 (3) Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen, können mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark bestraft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/33#abs-4 (4) Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel VI Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit auszuüben.