Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung
UmlAussV§ 6 Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/6#abs-1 (1) Auf Antrag der Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 des Amtes, ist die räumlich zuständige Katasterbehörde verpflichtet, die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses vorzubereiten. Die Aufgabe der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses) kann auch einer anderen Katasterbehörde oder einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen werden. Die Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 das Amt, trägt die Kosten der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/6#abs-2 (2) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge von geringer Bedeutung nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuches seiner Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.