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# § 6 UmlAussV (Brandenburg) — Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Umlegungsausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 des Amtes, ist die räumlich zuständige Katasterbehörde verpflichtet, die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses vorzubereiten. Die Aufgabe der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses) kann auch einer anderen Katasterbehörde oder einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen werden. Die Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 das Amt, trägt die Kosten der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses.

(2) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge von geringer Bedeutung nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuches seiner Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

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Zitiervorschlag: § 6 UmlAussV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/6

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