Gesetze / Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
UkraineAufenthFGV§ 2 Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Stand: 28.10.2025
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- VG Aachen, 15.01.2026 – 8 L 1152/25
- OVG NRW, 11.07.2024 – 18 B 1063/23Zitiert von 10
- VG Bayreuth, 10.11.2025 – B 6 S 25.1104
- AG München, 27.04.2025 – 567 F 3228/25
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenthFGV/2#abs-1 (1) Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenthFGV/2#abs-2 (2) Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.