Gesetze / Unabkömmlichstellungsverordnung
UkV§ 3 Verfahrensgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt. Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbereichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschläge nicht begründet erscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Entscheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen werden
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstellung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei nicht selbständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anzugeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten Behörde schriftlich mitzuteilen.