Gesetze / Unabkömmlichstellungsverordnung
UkV§ 2 Gutachtliche Stellungnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/2#abs-1 (1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein, als Dienstherr, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen anstrebt, benennt diese mit Begründung der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/2#abs-2 (2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehrersatzbehörde die Unabkömmlichstellung der ihr nach Absatz 1 benannten Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vor, wenn diese begründet erscheint. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 12 holt sie gutachtliche Stellungnahmen ein, und zwar
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/2#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ist für nachstehend aufgeführte Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige außerdem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/2#abs-4 (4) Die Behörde beteiligt, soweit erforderlich, die Agentur für Arbeit.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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