Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 13 Androhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2014 – 7 A 10993/13Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/13#abs-1 (1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/13#abs-2 (2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.