Gesetze / UZK

UZK

Art 84 Mehrere Zollschuldner

Stand: 02.10.2026

Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.

←Art 83 →Art 85