Gesetze / UZK UZK Art 84 Mehrere Zollschuldner Stand: 02.10.2026 Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.