Gesetze / UZK

UZK

Art 83 Verbote und Beschränkungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/83#abs-1 (1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/83#abs-2 (2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch

a) das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder

b) das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/83#abs-3 (3) Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

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