Gesetze / UZK

UZK

Art 63 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Artikel 61 genannten Ursprungsnachweises und seine Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

←Art 62 →Art 64