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Art 243 UZK — Bestimmung einer Freizone

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.

(3) Freizonen sind einzuzäunen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.