Art 225 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die gemäß Artikel 223 Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.