Gesetze / UZK

UZK

Art 219 Beförderung von Waren

Stand: 02.10.2026

Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.

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