Gesetze / UZK

UZK

Art 218 Übertragung von Rechten und Pflichten

Stand: 02.10.2026

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt.

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