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UZK

Art 184 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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