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UZK

Art 109 Abgabenentrichtung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/109#abs-1 (1) Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/109#abs-2 (2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/109#abs-3 (3) Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.

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