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# Art 109 UZK — Abgabenentrichtung

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.

(2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.

(3) Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.

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Zitiervorschlag: Art 109 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/109

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