Art 7 Elektronisches System für die EORI-Nummer (Artikel 16 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/7#abs-1 (1) Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden „EORI-System“) verwendet.
Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/7#abs-2 (2) Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/7#abs-3 (3) Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.