Art 6 Zuständige Zollbehörde (Artikel 9 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.