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# Art 7 UZK-IA — Elektronisches System für die EORI-Nummer (Artikel 16 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden „EORI-System“) verwendet.

Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.

(2) Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.

(3) Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.

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Zitiervorschlag: Art 7 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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