Art 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/317#abs-1 (1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/317#abs-2 (2) Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
b) eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/317#abs-3 (3) Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.