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UZK-IA

Art 233 Kontrollplan (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/233#abs-1 (1) Die Zollbehörden erstellen bei der Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex für den Wirtschaftsbeteiligten einen Kontrollplan, in dem die Überwachung der im Rahmen der Bewilligung durchgeführten Zollverfahren und die Häufigkeit der Zollkontrollen geregelt sind und der unter anderem sicherstellt, dass in allen Verfahrensphasen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wirksame Zollkontrollen durchgeführt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/233#abs-2 (2) In einem solchen Kontrollplan wird gegebenenfalls der Frist für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex Rechnung getragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/233#abs-3 (3) Der Kontrollplan sieht die Durchführung der Kontrolle in dem Fall vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex gewährt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/233#abs-4 (4) Bei einer zentralen Zollabwicklung werden in dem Kontrollplan, der die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle regelt, die Verbote und Beschränkungen berücksichtigt, die an dem Ort gelten, an dem sich die Gestellungszollstelle befindet.

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