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UZK-IA

Art 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-1 (1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen

i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;

ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;

iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;

iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;

v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;

b) technische Merkmale:

i) Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;

ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;

iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-2 (2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-3 (3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:

a) das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;

b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;

c) die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.

Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-4 (4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-5 (5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.

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