Art 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-1 (1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;
iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
b) technische Merkmale:
i) Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;
ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-2 (2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-3 (3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
a) das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;
c) die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-4 (4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/301#abs-5 (5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.