Art 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen ▼M1 (Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex) ▼B
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/313#abs-1 (1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/313#abs-2 (2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/313#abs-3 (3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.