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Art 313 UZK-IA — Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen ▼M1 (Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex) ▼B

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.

(2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.

(3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.