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UZK-IA

Art 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel (Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/299#abs-1 (1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle

a) den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;

b) in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/299#abs-2 (2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.

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