Art 298 Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/298#abs-1 (1) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/298#abs-2 (2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.