(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle
a) den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
b) in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).
(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.