Art 275 Beförderungsroute für den Warenverkehr im TIR-Verfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/275#abs-1 (1) Waren im TIR-Verfahren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle befördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/275#abs-2 (2) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle legt, sofern sie es für notwendig erachtet, unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Carnet TIR eine Beförderungsroute für das TIR-Verfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.