Gesetze / UZK-IA

UZK-IA

Art 274 TIR-Verfahren unter besonderen Umständen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die Zollbehörde nimmt ein Carnet TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten für das TIR-Verfahren an bei zeitweiligem Ausfall

a) des elektronischen Versandsystems;

b) des rechnergestützten Systems, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben;

c) der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.

Die Annahme von Carnets TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.

←Art 273 →Art 275