(1) Waren im TIR-Verfahren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle befördert.
(2) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle legt, sofern sie es für notwendig erachtet, unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Carnet TIR eine Beförderungsroute für das TIR-Verfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.